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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 91)
Finanzierung im Tourismus

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.

Art. 5 ( Beteiligung von Tourismusvereinen an Wahlkampagnen)

(1) Den Tourismusvereinen, die Landesbeiträge erhalten, ist es verboten, sich an der Wahlkampagne von politischen Parteien und Kandidaten jeglicher Wahlliste finanziell oder auf andere Weise zu beteiligen. Bei Verstoß wird der Landesbeitrag für das laufende Jahr gestrichen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.