(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.109.044.729,57 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2012, die von den Artikeln 6 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), 8 und 15 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2012 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 363.697.472,92 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2013 und 2014, die von Artikel 6 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von den Artikeln 6 Absatz 2 (Anlage B) und 15 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2013-2014 im Dreijahreshaushalt 2012-2014 vorgesehen sind.