In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

f) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 41)
Massnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2011 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.