In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

f) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 41)
Massnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 10 (Wasserstoffbetriebene Autobusse)

(1) Die Landesregierung ist für einen Gesamtbetrag von maximal 9 Millionen Euro ermächtigt, Ausschreibungen für den Ankauf, den Probebetrieb in Südtirol und die Erhaltung von fünf wasserstoffbetriebenen Autobussen zu fördern, sofern die Europäische Kommission mindestens 34 Prozent der damit zusammenhängenden Gesamtkosten übernimmt, basierend auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1639/2006/EG, welcher ein Rahmenprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation eingerichtet hat (2007-2013), veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L310 vom 9. November 2006.