In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 31)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Fürsorge und Wohlfahrt, Verwaltungsverfahren, Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, Hygiene und Gesundheitswesen sowie Wohnbauförderung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Mai 2011, Nr. 21.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, „Kinderhorte“)

(1) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 22/bis (Zulässige Überschreitung der Aufnahmekapazität bei Anmeldungen)

1. Die Trägergemeinde eines Kinderhortes kann eine Anzahl von Kindern einschreiben lassen, die höchstens 15 Prozent höher liegt als die Aufnahmekapazität der einzelnen Einrichtung.

2. Sind gleichzeitig mehr Kinder anwesend, als die Aufnahmekapazität der einzelnen Einrichtung zulässt, wird von den Mindestparametern laut Artikel 22 Absatz 4 abgesehen. Die einzelnen Kinderhortsektionen dürfen auf keinen Fall gleichzeitig mehr als zwei Kinder über der normalen Aufnahmekapazität der Sektion aufnehmen.“