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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 22 (Dachmarke Südtirol/Alto-Adige)  delibera sentenza

(1) Die Vergabe, die Benutzung, das corporate design und andere Aspekte der Dachmarke Südtirol/Alto-Adige, deren Träger, Eigentümer und Inhaber das Land Südtirol ist, werden mit Reglement, das von der Landesregierung genehmigt wird, festgelegt.

(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel ist für die Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels sowie des Reglements verantwortlich. Er bzw. sie kann eine andere öffentliche Körperschaft oder eine Gesellschaft mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung seitens des Landes mit dieser Aufgabe beauftragen.

(3) Unbeschadet der strafrechtlichen sowie der zivilrechtlichen Bestimmungen wird die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung der Dachmarke oder der Verstoß gegen die Bestimmungen des Reglements mit einer Geldbuße von 3.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro bestraft. Bei jedem weiteren Verstoß innerhalb von 12 Monaten verfünffacht sich der Betrag der Geldbuße. Die eingehobenen Beträge werden von jener Körperschaft eingenommen, die die Geldbuße verhängt hat.

(4) Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen kann der zuständige Landesrat die Ermächtigung bis zu sechs Monate aussetzen. Bei Rückfall bzw. bei wiederholten Verletzungen wird die Ermächtigung widerrufen.

massimeBeschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356 - Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke "Südtirol"/"Alto Adige": Abänderung - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.11.2009