(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Fleisch, Milch und daraus gewonnene Produkte von Tieren, denen ausschließlich gentechnikfreie Futtermittel zugeführt werden, werden gemäß Artikel 5 gekennzeichnet. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass diese Tiere keine Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl oder andere nicht artgerechte Begleitstoffe erhalten und dass die von derLandesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung und Fütterungstechnik eingehalten wird. In Abweichung von Artikel 2 können auch Futtermittel, die nicht in Südtirol hergestellt werden, alsgentechnikfrei gekennzeichnet werden, sofern die Bestimmungen laut Artikel 3, mit Ausnahme von Buchstabe d), und folgende eingehalten werden.“
(2) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„1. Die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 7 beschriebenen Verfahren, Prüfungsmethoden und Gebühren sowie das Kennzeichen „gentechnikfrei“ werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“