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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte“)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Fleisch, Milch und daraus gewonnene Produkte von Tieren, denen ausschließlich gentechnikfreie Futtermittel zugeführt werden, werden gemäß Artikel 5 gekennzeichnet. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass diese Tiere keine Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl oder andere nicht artgerechte Begleitstoffe erhalten und dass die von derLandesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung und Fütterungstechnik eingehalten wird. In Abweichung von Artikel 2 können auch Futtermittel, die nicht in Südtirol hergestellt werden, alsgentechnikfrei gekennzeichnet werden, sofern die Bestimmungen laut Artikel 3, mit Ausnahme von Buchstabe d), und folgende eingehalten werden.“

(2) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

1. Die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 7 beschriebenen Verfahren, Prüfungsmethoden und Gebühren sowie das Kennzeichen „gentechnikfrei“ werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“