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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, betreffend „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2006 und für den Dreijahreszeitraum 2006-2008”)

(1) Im Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „Landesverwaltung” durch folgende ersetzt: „Landesregierung, nach Anhörung der im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehenen Dienststellenkonferenz, die aus einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten, aus dem Direktor des Amtes für Stromversorgung und aus dem Direktor des Hydrographischen Amtes ergänzt ist,”.

(2) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

3. In der Wettbewerbsausschreibung, die auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, werden, im Einklang mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, die organisatorischen und finanziellen Mindestvoraussetzungen, die Parameter zur Steigerung der Energieerzeugung und der installierten Leistung sowie die Umweltvorschriften, die gemäß Beurteilung der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz zu erteilen sind, festgesetzt. In der Wettbewerbsausschreibung werden auch der Betrag des Entgeltes und die Modalitäten für die Vergabe oder den Gebrauch der Werke, der Gebäude, der Maschinen und der Anlagen laut den Absätzen 1 und 2 des Artikels 25 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, angegeben.”

(3) Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater hinzugefügt:

4/bis. Die Angebote werden gemäß den in der Ausschreibung vorgesehenen Kriterien von einer Kommission, die aus dem Direktor der Abteilung Wasser und Energie, aus dem Direktor der Agentur für Umwelt, aus dem Direktor der Abteilung Wasserschutzbauten und dem/n Bürgermeister/n der betroffenen Gemeinde/n oder aus ihren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist, beurteilt.

4/ter. Innerhalb von 180 Tagen ab Ablauf der Frist für das Einreichen der Angebote genehmigt die Landesregierung, auf Vorschlag der im Absatz 4/bis vorgesehenen Kommission, den Erlass der Konzession. Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Konzession, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, sofern dies vorgeschrieben ist, sowie den Erlass der diesbezüglichen Baukonzession.

4/quater. Der erfolgte Erlass der Konzession wird auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen bekannt gegeben.”

(4) Nach Artikel 19 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

8. Die Gesuche, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, eingereicht und im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, werden, nach Einholung des Gutachtens der zuständigen Gemeinden, der Behörden der Wassereinzugsgebiete und der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz, gemäß den im Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, vorgesehenen Kriterien und Modalitäten überprüft.”