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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 5 (Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaft) - 1. Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes und die Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit sowie die Transparenz in der Produktion und Vermarktung der Fleisch- und Milchprodukte zu fördern, kann das Land Südtirol zugunsten der Organisationen der Viehwirtschaft Zuschüsse gewähren, und zwar:

  1. bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für die Bestimmung der genetischen Qualität und der Leistungsmerkmale der Tiere,
  2. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Anlage und Führung von Herdebüchern und Viehregistern und für die Veranstaltung von Foren und die Teilnahme an diesen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen sowie für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
  3. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung gemäß den geltenden EU- und Landesbestimmungen und des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung sowie für die Führung des Landesviehregisters.”