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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft”)

(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:

  1. bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
  2. bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
  3. landwirtschaftliche Wohnbauten,
  4. Infrastrukturen im ländlichen Raum,
  5. Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
  6. Schutz und Verbesserung der Umwelt,
  7. Verbesserung der Tierzucht und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
  8. Viehausfälle,
  9. Seuchenbekämpfung,
  10. Notfälle in der Landwirtschaft,
  11. Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, und passiver Schutz mittels Versicherung,
  12. Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte,
  13. Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
  14. außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
  15. Betriebsführungskredite,
  16. Beratung und technischer Beistand,
  17. Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
  18. Erstniederlassung der Junglandwirte.”

(2) Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen, welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.”