In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4360 vom 11.10.1999
Unterrichtendes Personal aller Schulstufen - Neufestlegung der Vergütung für Unterrichtstätigkeit in Aus- und Weiterbildungskursen

....omissis....

1. In Anwendung von Art. 4, Abs. 4, des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 stehen dem Lehrpersonal und den Direktoren aller Schulstufen, die zusätzlich zum Unterricht, in Ausbildungs- und Weiterbildungskursen eingesetzt werden, folgende Stundenvergütungen zu:

a) Ausbildung für Schüler und Lehrlinge: wird wie die normale Unterrichtstätigkeit bezahlt;

b) Weiterbildung für Jugendliche und Aus- und Weiterbildung für Erwachsene:
VI. FE/Gehaltsst.: bis zu Lire 80.000.-
VIII. FE/Gehaltsst.: bis zu Lire 96.000.-;

c) Aus- und Weiterbildung für die Lehrer und Direktoren:
VI. FE/Gehaltsst.: bis zu Lire 100.000.-
VIII. FE/Gehaltsst.: bis zu 120.000.-.

2. Für die Anwendung von Punkt 1 gelten Unterrichtseinheiten von sechzig Minuten pro Stunde. Die Stunde (Pause inbegriffen) bildet eine Unterrichtseinheit im Rahmen eines Lehrganges oder Kurses, der aus einer Vielzahl solcher Unterrichtseinheiten besteht.

3. Die unter Punkt 1 vorgesehene Stundenvergütung kann auf jeden Fall für nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten bei einem ganzen Tag und für nicht mehr als 5 Einheiten bei einem halben Tag gewährt werden.

4. Wird die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeit von zwei Referenten gemeinsam abgewickelt, so steht jedem für den ganzen Tag bis zum fünffachen des unter Punkt 1 vorgesehenen Höchstbetrages zu.

5. Den Kursleitern und Moderatoren bei Rund-Tisch-Gesprächen steht folgende Vergütung zu:

pro Halbtag (mindestens 4 Unterrichtseinheiten): bis zu Lire 120.000.-

pro Ganztag (mindestens 7 Unterrichtseinheiten): bis zu Lire 220.000.-.

6. Den Lehrern, die bei Aus- und Weiterbildungskursen als Gruppenleiter (mit oder ohne eigenständige Arbeitseinheit) sowie als Gruppenbetreuer bei Computerkursen und ähnlichen Tätigkeiten eingesetzt werden, steht folgende Stundenvergütung zu: bis zu Lire 40.000.-.

7. Wird die Aus- oder Weiterbildungstätigkeit während der unterrichtsfreien Zeit (mit Ausnahme von Juli und August) geleistet, so werden die aufgrund obiger Punkte zustehenden Vergütungen um wenigstens 20 % reduziert, falls es sich um Lehrpersonal handelt, das für obige Tätigkeit eigens von den in diesem Zeitraum geplanten Tätigkeiten befreit wird.

8. Die Direktoren aller Schulstufen haben kein Anrecht auf eine Vergütung im Sinne der obgenannten Punkte, falls es sich um Aus- und Weiterbildungstätigkeit handelt, die im Rahmen der schulinternen Lehrerfortbildung an der eigenen Schuldirektion, der sie vorstehen, abgewickelt wird. Für die Aus- und Weiterbildungstätigkeit außerhalb der eigenen Schuldirektion gilt das Rundschreiben des Generaldirektors vom 22.06.1998, Nr. 9, falls diese Tätigkeit während des Dienststundenplanes ausgeübt wird. Wird diese schulexterne Aus- und Weiterbildungstätigkeit (und die entsprechende Vorbereitung) hingegen außerhalb des Dienststundenplanes ausgeübt, so kommt die Regelung obiger Punkte zur Anwendung.

9. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Vergütungen werden von der zuständigen Schul- oder Verwaltungsbehörde mit den Referenten vereinbart, wobei, unter Berücksichtigung obiger Rahmenbedingungen und Kriterien, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneinsparung berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag kann in der Regel nur bei sich nicht wiederholenden Referaten gewährt werden und welche außerdem eine komplexe Vorbereitung erfordern.

10. Der vorliegende Beschluß kommt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 zur Anwendung. Die Regelung unter Punkt 8 kommt auch für das Schuljahr 1998/1999 zur Anwendung. Der Beschluß Nr. 5477 vom 23.11.1998 ist widerrufen.

11. Für die Lehrer und Direktoren, die der Landesverwaltung oder von dieser abhängigen Körperschaften zugewiesen werden und gleichzeitig von der Unterrichts- oder Leitungstätigkeit befreit sind, kommt weiterhin das Rundschreiben des Generaldirektors vom 22.06.1998, Nr. 9, zur Anwendung.

12. Für die Schulinspektoren kommt ebenfalls das Rundschreiben des Generaldirektors vom 22.06.1998, Nr. 9, zur Anwendung, vorbehaltlich der bis Ende September 1999 geleisteten Aus- und Weiterbildungstätigkeit, die nachweislich außerhalb des Dienststundenplanes ausgeführt wird und wofür der Beschluß der Landesregierung vom 23.11.1998, Nr. 5477, zur Anwendung kommt. Keine zusätzliche Vergütung steht den Schulinspektoren für Beratungs- und Informationstätigkeit zu.

13. Die mit diesem Beschluß verbundene Ausgabe wird für das Landespersonal dem Kapitel 12100 und für das unterrichtende Personal der Schulen mit staatlicher Art dem Kapitel 31213 des Haushaltsvoranschlages für das laufende Finanzjahr angelastet. Bei der Ermächtigung des entsprechenden Tätigkeit muß die finanzielle Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet sein.

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