In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2830 vom 31.07.2000
Fürsorgemaßnahmen zur Entfaltung der Berufsausbildung - Kriterien für die Kursteilnehmer - Schuljahr 2000/2001

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE FÜRSORGEMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER KURSTEILNEHMER

Schuljahr 2000/2001

 
TEILNEHMER AN VOLLZEITKURSEN DES LANDES
 
Unterkunft und Verpflegung
 
Teilnehmer an Vollzeitkursen, die in von der Landesverwaltung geführten Heimen untergebracht sind, müssen monatlich folgende Beträge zahlen:
 
Unterkunft und Verpflegung     Lire 530.000.-
Unterkunft, Frühstück und eine
Hauptmahlzeit     Lire 390.000.-
Unterkunft und Frühstück     Lire 230.000.-
Unterkunft     Lire 190.000.-
 
Jene Schüler, welche während des Schuljahres im Betriebspraktikum und Praktikum einen Heimplatz besetzen, bezahlen für die Zeit, wo sie im Betriebspraktikum und im Praktikum sind und nicht im Heim, nur die Hälfte des obgenannten Unterkunftpreises, vorausgesetzt, dieser Heimplatz wird in dieser Zeit nicht von einem anderen Schüler besetzt. In diesem Falle zahlt Ersterer keine Unterkunft.
 
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer, die während des Betriebspraktikums und des Praktikums außerhalb der Familie untergebracht werden müssen (auch in landeseigenen Heimen) gehen zu Lasten der Landesverwaltung.
 
Mittagessen
 
Um den Beitrag der Landesverwaltung bekommen zu können, müssen die Kursteilnehmer Mensen oder öffentliche Lokale benützen, die mit der Landesverwaltung eine Vereinbarung unterzeichnet haben.
Der Kursteilnehmer muß für jedes Mittagessen einen Betrag von Lire 5.000.- bezahlen; der Restbetrag geht zu Lasten der Landesverwaltung, die den zu Lasten gehenden Betrag ausbezahlt.
 
Die während des Betriebspraktikums, des Praktikums und des praktischen Unterrichts eingenommenen Mittagessen gehen gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung.
 
Fahrtspesen
 
Die Fahrtspesen gehen während des Betriebspraktikums und des Praktikums zu Lasten der Landesverwaltung.
 
Während des Betriebspraktikums und des Praktikums im Ausland werden nur zwei Fahrten rückvergütet (Hin- und Rückfahrt).
 
Fahrtspesenrückvergütung gibt es nur bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Falls andere Verkehrsmittel benützt werden, so können in Ausnahmefällen, in welchen es unmöglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und mit Genehmigung des Abteilungsdirektors die Fahrtspesen im Ausmaß der für die öffentlichen Verkehrsmittel gültigen Tarife rückvergütet werden.
Höchstgrenzen für die einzelnen Leistungen
 
A) MITTAGESSEN     Lire 14.000.-     pro Essen
 
B) Mittagessen im Rahmen

des Betriebspraktikums und verpflichtenden

Praktikums     Lire 19.000.-     pro Essen

 
C) Unterkunft und Verpflegung im

Rahmen des Betriebspraktikums

und verpflichtenden Praktikums     Lire 65.000.-     pro Tag

 
D) Unterkunft ohne Verpflegung im

Rahmen des Betriebspraktikums

und verpflichtenden Praktikums     Lire 29.000.-     pro Tag

 
E) Unterkunft mit Frühstück im

Rahmen des Betriebspraktikums

und verpflichtenden Praktikums     Lire 32.000.-     pro Tag

 
F) Unterkunft und Frühstück mit

einer Hauptmahlzeit im Rahmen

des Betriebspraktikums und ver-

pflichtenden Praktikums     Lire 46.000.-     pro Tag

 
G) Abendessen im Rahmen des Be-

triebspraktikums und verpflich-

tenden Praktikums     Lire 14.000.-     pro Essen

 
H) Frühstück im Rahmen des Be-

triebspraktikums und verpflich-

tenden Praktikums     Lire 5.000.-     pro Essen

 
I) Unterkunft und Verpflegung

im Rahmen der außerordentlichen

Unterrichtstätigkeiten der Teil-

nehmer an Behindertenkursen max.

7 Tage pro Jahr     Lire 75.000.-     pro Tag

 
Die obgenannten Höchstgrenzen werden während des Betriebspraktikums und des Praktikums im Ausland um 20% erhöht.
 
Die obgenannten Kostenbeiträge dürfen bei Betriebspraktika in Südtirol den jährlichen Gesamtbetrag von Lire 4.382.000.- und bei Betriebspraktika im Ausland den jährlichen Gesamtbetrag von Lire 6.827.000.- nicht überschreiten.
Eventuelle Mehrkosten gehen zu Lasten des Schülers.
 
Die Mehrwertsteuer wird von der Landesverwaltung getragen.
 
Wenn jemand aus Disziplinargründen vom Heim oder Mensen ausgeschlossen wird, hat er für die Dauer des Ausschlusses kein Anrecht auf die Fürsorgemaßnahmen.
 
Auszahlungsmodalitäten
 
Die Bezahlung für Unterkunft und Verpflegung erfolgt:
 

a) An die Besucher von Schulen und Kursen auf Vorlage von Ausgabebestätigungen die vom Direktor der Schule oder des Kurses unterschrieben sein müssen;

 

b) an die Körperschaften, Vereinigungen und Privaten, wenn eine Konvention abgeschlossen worden ist;

 

c) an die Körperschaften, Vereinigungen und Privaten, aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung, die vom Direktor der Schule oder des Kurses als Beweis der gewährten Leistung unterschrieben werden muß.

 
Berechnungsmodalitäten für Heime, welche von der Landesverwaltung geführt sind:
 

- bei angebrochenen Monaten (Ein- und Austritt innerhalb eines Monats) wird die Berechnung nach dem jeweiligen Wochensatz gemacht. Jede angefangene Woche, wenn auch nur ein Tag innerhalb dieser Woche belegt wird, muß bezahlt werden.

- bei Abwesenheit wegen Krankheit bis zu 7 Tagen wird der Heimsatz voll gerechnet, ab dem 8. Tag wird die Verpflegung abgezogen.

- bei Abwesenheit wegen Schulferien, während der Unterrichtszeit (ausgenommen die Sommerferien) wird der Heimsatz voll berechnet.

 
TEILNAHME AN KURSEN AUSSERHALB DER PROVINZ ODER IM AUSLAND MIT EINER DAUER VON WENIGER ALS 5 MONATEN:
 
Kursteilnehmer, die eine zusätzliche Ausbildung außerhalb der Provinz oder im Ausland absolvieren, erhalten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtspesen folgenden Kostenbeitrag:
 
von 0 - 10     Mio. Einkommen Lire 771.000.- monatlich
von 10,01 - 20     Mio. Einkommen Lire 578.000.- monatlich
von 20,01 - 30     Mio. Einkommen Lire 386.000.- monatlich
von 30,01 - 33,5     Mio. Einkommen Lire 193.000.- monatlich
 
Wenn Kursteilnehmer, die wegen mangelnder Ausbildungsmöglichkeiten in unserem Land einen Kurs außerhalb der Provinz oder im Ausland besuchen, ein Schulgeld oder eine Teilnehmergebühr entrichten müssen, können diese Beträge von der Landesverwaltung übernommen werden.
 
Behinderte, für die in der Provinz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, können Ausbildungskurse außerhalb der Provinz oder im Ausland besuchen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld, Fahrtspesen und andere mit dem Besuch der Ausbildungseinrichtung zusammenhängende Kosten werden von der Landesverwaltung getragen.
 
TEILNEHMER AN BERUFLICHEN WEITERBILDUNGSKURSEN ( L.G. Nr. 29 vom 10.08.1977)
 
Bei Berufsbildungskursen, die von besonderem Interesse des Landes sind, können den Teilnehmern die Unterkunft und Verpflegung vergütet werden.
Die Fürsorgemaßnahmen werden auch den sozial benachteiligten Teilnehmern an beruflichen Weiterbildungskursen ausbezahlt.
 
Aufgrund der europäischen Norm, betreffend die Regelung, Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88.
 
Hierbei handelt es sich vorwiegend um Langzeitarbeitslose, Minderjährige, Frauen welche wieder ins Berufsleben einsteigen wollen, Ex-Drogenabhängige, Ex-Häftlinge usw.
 
KURSTEILNEHMER IM BEREICH DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT L.G. Nr. 5 vom 19.03.1991)
 
Für die Teilnehmer an Berufsausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über Entwicklungszusammenarbeit (Art. 6). die nicht italienische Staatsbürger sind, übernimmt die Landesverwaltung die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtspesen in Zusammenhang mit dem Kursbesuch, auch wenn sie über die vorgesehenen Höchstgrenzen hinausgehen.
 
FAHRTSPESEN FÜR SCHÜLER MIT BEHINDERUNG
 
Die Schüler, welche öffentliche Verkehrsmittel benützen, müssen je nach Einkommen einen Beitrag für die Fahrtspesen leisten und zwar:
 
bis zum Einkommen von Lire 31,5 Mio. gratis
von Lire 31.500.001.- bis Lire 63.000.000.- 50%
ab Lire 63.000.001.-      100%
 
SPESEN FÜR UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG FÜR SCHÜLER MIT BEHINDERUNG
 
Die Schüler müssen für Unterkunft und Verpflegung im folgendem Ausmaß einen Spesenbeitrag leisten:
 
Einkommen     Kostenbeitrag
bis zum Einkommen von Lire     63.000.000.-     0%
von Lire   63.000.001 bis Lire     69.000.000.-     10%
von Lire   69.000.001 bis Lire     80.000.000.-     30%
von Lire   80.000.001 bis Lire     90.000.000.-     50%
von Lire   90.000.001 bis Lire      105.000.000.-     80%
von Lire 105.000.001 bis Lire     .................-     100%
 
SCHÜLER WELCHE NICHT BÜRGER EINES EU-MITGLIEDSSTAATES SIND (Extracomunitari)
 
In den Fällen, in denen der Begünstigte kein Einkommen hat oder es unmöglich ist die Höhe des Einkommens festzustellen, finanziert die Landesverwaltung die Fürsorgemaßnahmen auf Grund der nachfolgenden Kriterien:
 
Höchstgrenzen für Unterkunft und Verpflegung
 
a) Unterkunft mit Verpflegung     Lire     678.000     im Monat
Lire     23.000     pro Tag
 
b) Unterkunft ohne Verpflegung     Lire     212.000     im Monat
Lire     7.000     pro Tag
 
c) Unterkunft mit Frühstück     Lire     306.000     im Monat
Lire     10.000     pro Tag
 
d) Unterkunft und Frühstück

mit einer Hauptmahlzeit     Lire     491.000     im Monat

Lire     16.000     pro Tag

 
 
Für alle weiteren Leistungen im Betriebspraktikum und Praktikum gelten die Höchstgrenzen der Kursteilnehmer der Vollzeitschule.
 
Die Fahrtspesen werden von der Landesverwaltung getragen.
 
Auch die Auszahlungs- und Berechnungsmodalitäten sind jene, welche für die oben angeführten Kursteilnehmer der Vollzeitschule gelten.
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