Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
(1) Die staatlichen Bestimmungen bezüglich der Bestätigung der Diagnose, der Zulässigkeit der Entnahme von Leichenteilen für therapeutische Zwecke und der Zulässigkeit von Organ- und Gewebeverpflanzungen von lebenden Personen bleiben aufrecht.