Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Ministerien für Inneres und für öffentliche Arbeiten, die Regierungskommissäre, die Region und die Provinzen tauschen untereinander alle Nachrichten, Auskünfte oder Unterlagen aus, durch die mögliche Schäden aus Naturkatastrophen oder Katastrophen anderer Art vermieden oder verringert werden können.