Urteil vom 13. November 2007, Nr. 331; Präs. Rossi Dordi, Verf. Falk Ebner
Es ist ein unbestrittener Grundsatz im Verwaltungsrecht, dass die öffentliche Verwaltung nicht nur die Befugnis, sondern die Pflicht hat, Verwaltungsmaßnahmen im Selbstschutzwege aufzuheben, sollten diese mit Unrechtmäßigkeiten behaftet sein oder dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Diese Befugnis zur Aufhebung im Selbstschutzwege erwächst aus dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der guten Verwaltung, aufgrund von welchem die Verwaltung verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die dem verfolgten Zweck so gut wie möglich entsprechen. Die einzige Einschränkung, der die Verwaltung bei der Ausübung dieser Befugnis unterliegt, besteht darin, dass die Aufhebung im Selbstschutzwege tatsächlich für die Verfolgung des öffentlichen Interesses notwendig ist, da das Interesse des Privaten, der auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der Verwaltung vertraut hat, nur dem allgemeinen Interesse geopfert werden kann. Dies gilt jedoch nur, wenn der Private aufgrund des Handelns der Verwaltung tatsächlich eine Anspruch erworben hat.
Durch die Beteiligung an einem Vergabeverfahren erwirbt der einzelne Bieter keine besondere, qualifizierte Rechtsposition gegenüber der Verwaltung, weder in Form eines Rechtes noch in Form eines geschützten Interesses, sondern er ist Träger eines rein faktischen Interesses an der Beendigung des Verfahrens, die durch den endgültigen Zuschlag erfolgt. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die Verwaltung, solange der Zuschlag nicht erfolgt ist, die Ausschreibung im Selbstschutzwege annullieren kann ohne zudem eine besondere Begründung hierfür anführen zu müssen, da der einzelne Bieter bis zum Zuschlag keine qualifizierte Rechtsposition erwirbt.