(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des Artikels 1 dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2011 ergeben und auf 20.000 Euro geschätzt werden, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 01115 des Landeshaushaltes 2011.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.