(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 1 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(2) Der Reservefonds für Pflichtausgaben wird für das Finanzjahr 2011 mit 8 Millionen Euro ausgestattet.