(1) Die Maßnahmen bezüglich des Konsums von illegalen psychoaktiven Substanzen, Alkohol, Tabak und psychotropen Medikamenten sowie des Glücksspiels umfassen:
(2) Mit Beschluss der Landesregierung, welcher im Amtsblatt der Region kundzumachen ist, werden die Kriterien und die Modalitäten zur Durchführung der Maßnahmen seitens der einzelnen Dienste festgelegt.