Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 2006, Nr. 48.
(1) Wer das Verbot laut Artikel 2 Absatz 1 verletzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500 Euro bis 25.000 Euro bestraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.