(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehen sind, oder die nach Unionsrecht einen besonderen Schutz auf EU-Ebene genießen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. 2)
(2) Unter die Erzeugnisse laut Absatz 1 fallen: