(1) Die Ausgabe für die Durchführung der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.
(2) Für die Zielsetzungen dieses Gesetzes können im laufenden Finanzjahr die allfällig noch verfügbaren Finanzmittel jener Bereitstellungen verwendet werden, welche im Haushaltsvoranschlag desselben Finanzjahres sowie im diesbezüglichen Gebarungsplan zur Durchführung jener Landesgesetze genehmigt wurden, die mit Artikel 16 aufgehoben werden. Der/die für Finanzen und Haushalt zuständige Landesrat/Landesrätin genehmigt mit eigenem Dekret die eventuell notwendigen ausgleichenden Haushalts- und Gebarungsplanänderungen.