(1) Die vom Land Südtirol im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kommunikationswesens verfolgten Ziele richten sich nach den Grundsätzen, welche für das Kommunikationswesen, insbesondere von den Gesetzen vom 6. August 1990, Nr. 223, und vom 31. Juli 1997, Nr. 249, festgelegt sind. Zu diesem Zweck fördert das Land, im Einvernehmen mit dem Kommunikationsministerium und nach Anhörung der Interessierten, die Verwirklichung von gemeinsamen Infrastrukturen und Anlagen für öffentliche Rundfunkdienste, Kommunikationsdienste von öffentlichem Interesse und private Rundfunksender. Mit der Ausführung dieser Vorhaben sowie anderer Vorhaben auf dem Sachgebiet des Kommunikationswesens kann die Landesregierung den öffentlichen Rundfunkdienst des Landes betrauen.