(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Auslaufverzeichnis gemäß Art. 4 eingetragenen Alpinskilehrer II. Grades können durch den Besuch eines einmalig stattfindenden Übungskurses, welcher sich in einen praktisch-technischen und einen theoretisch-didaktisch-methodischen Teil gliedert und eine Gesamtdauer von 20 Tagen hat, sowie nach einem bestandenen Abschlußkolloquium über die theoretisch-didaktisch-methodischen Kursinhalte, das vor der Prüfungskommission gemäß Artikel 7 stattfindet, die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erlangen. Inhalte und Form des Kolloquiums sowie des Kurses werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Die Finanzierung des Kurses laut vorliegendem Artikel erfolgt durch entsprechende Eigenleistung der Teilnehmer.