Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1997, Nr. 11.
(1) Die Abgabe wird nicht auf Reststoffe angewandt, die bei der Schottergewinnung anfallen, und auf inerte Reststoffe gemäß Dekret des Ministers für Umwelt vom 5. September 1994, welche fachgerecht innerhalb der genehmigten Grube aufgrund eines genehmigten Rekultivierungsplanes abgelagert werden.