(1) Die Unterlassung der Aufzeichnung der Ablagerungen in der Deponie oder falsche Angaben werden, unbeschadet der für die Übertretung anderer Bestimmungen vorgesehenen Strafen, mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe des Drei- bis Sechsfachen der für die Ablagerung geschuldeten Abgabe geahndet.
(2) Die Unterlassung, die unvollständige oder verspätete Einzahlung der Abgabe wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe des Zwei- bis Vierfachen der nicht gezahlten oder verspätet eingezahlten Abgabe geahndet; beträgt die Verspätung weniger als dreißig Tage, wird die Geldbuße um die Hälfte herabgesetzt.
(3) Wird die Meldung laut Artikel 3 Absatz 2 unterlassen oder werden falsche Angaben gemacht, wird eine Geldbuße von Euro 124 bis Euro 619 verhängt.4)
(4) Wird die Meldung laut Artikel 3 Absatz 2 mit einer Verspätung von weniger als dreißig Tagen eingereicht, wird eine Geldbuße von Euro 93 bis Euro 371 verhängt.4)
(5) Für das Betreiben einer, wenn auch nicht ausschließlich, wilden Deponie sowie für die unkontrollierte Ablagerung von Abfällen in wilden Deponien wird eine Geldbuße in der dreifachen Höhe der geschuldeten Abgabe verhängt.
(6) Wer das mit der Kontrolle beauftragte Personal am Zutritt zu den für die Ausübung der Tätigkeit ausgerüsteten Orten oder zu den anderen Orten, wo die Register und die entsprechenden für den Betrieb nötigen Unterlagen aufbewahrt werden, hindert oder auf Aufforderung die für die entsprechenden Kontrollen nötigen Unterlagen nicht vorweist, wird mit einer Geldbuße von einer Million Lire bis zu sechs Millionen Lire bestraft.