(1) Für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Landesregierung befugt, unbesetzte Ressort- und Abteilungsdirektionen sowie die Positionen der Prüfstelle durch Berufung von Bediensteten zu besetzen, die ein Doktorat besitzen und seit mindestens vier Jahren die Funktion eines Amtsdirektors oder seit mindestens sechs Jahren die Funktion eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes ausüben. 8)
(2) Die gemäß Absatz 1 ernannten Bediensteten werden von Amts wegen in den Abschnitt A des in Artikel 15 des L.G. Nr. 10/1992 vorgesehenen Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Neuregelung wird auf den in erster Anwendung des L.G. Nr. 10/1992 ausgeschriebenen Auswahllehrgang nicht angewandt.
(4) Bis zur Reorganisation der den Abteilungen 20, 21 und 22 zugeordneten Berufsschulen bleiben die bestehenden Ämter und Schuldirektionen sowie die diesbezüglichen Führungsaufträge aufrecht. Die Reorganisation der Berufsschulen muß innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen und mit Durchführungsverordnung durchgeführt werden.
(5) Bei Ernennung der Direktoren der Berufsschulen wird von der Abwicklung eines Auswahlverfahrens gemäß Artikel 7 abgesehen, falls die Beauftragung Bedienstete betrifft, die im Abschnitt A oder B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen sind und bereits ein Amt der Inspektorate für die Berufsbildung oder des Inspektorates für die bäuerliche Berufsertüchtigung geleitet haben, oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechenden Funktionen im Sinne des Artikels 11 des L.G. Nr. 3/1973 oder des Artikels 11 Absatz 3 des L.G. Nr. 12/1987 ausüben, auch wenn sie nicht im Besitze eines Doktorates sind.
(6) Die Artikel 1, 3, 8, 12 und 13 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, sowie die Anlagen A, B und C, die demselben beigeschlossen sind, sind aufgehoben.