(1) Den in Artikel 2 Absatz 5 erwähnten Sachverständigen werden, sofern sie ihnen zustehen, die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 29. März 1991, Nr. 6, ergänzt durch Artikel 13 des Landesgesetzes vom 16. März 1992, Nr. 7, entrichtet. Die diesbezüglichen Ausgaben lasten auf dem Kapitel 12125 des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 1993 sowie auf den entsprechenden Kapiteln der Haushalte für die nachfolgenden Finanzjahre.