(1) Das Personal, das bei dem mit der Führung der Fachhochschule für Gesundheitsberufe beauftragten Institut mit unbefristetem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und ausschließlich für diese Schule arbeitet, wird - vorbehaltlich dessen Zustimmung und insofern es im Besitz der für die Aufnahme in den Landesdienst vorgesehenen Voraussetzungen ist - entweder in den Landesdienst oder, beschränkt auf das Personal, das Tätigkeiten ausübt, für die es die beruflichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gesundheitsberufes oder gleichwertigen Berufes erfüllt, vom Sanitätsbetrieb Bozen aufgenommen.
(2) Die Aufnahme des im Absatz 1 angeführten Personals erfolgt unter Beachtung des Stellenplanes der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe, der das Personal gemäß den geltenden Landesbestimmungen zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die rechtliche und wirtschaftliche Einstufung des im Absatz 1 angeführten Personals in das Gefüge der neuen Zugehörigkeitskörperschaft erfolgt unter Berücksichtigung von dessen genossener Gesamtbehandlung.
(4) Die weiteren Modalitäten betreffend die Anwendung des vorliegenden Artikels werden von der Landesregierung festgelegt.6)