(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe mit eigener Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts in den Bereichen Krankenpflege, Entbindungshilfe, technische Medizin, Rehabilitation und Prävention sowie Psychotherapie zu gründen. In der entsprechenden Durchführungsverordnung werden, aufgrund der in den staatlichen und in den EU-Bestimmungen vorgesehenen Mindestanforderungen, der Lehrplan für die Diplomlehrgänge in Krankenpflege, Entbindungshilfe, technischer Medizin, Rehabilitation und Prävention sowie in Psychotherapie, die Kriterien für die Zulassung zu diesen Lehrgängen, die Voraussetzungen für das unterrichtende Personal und nähere Bestimmungen über die Erlangung des Diploms festgelegt. In der Durchführungsverordnung werden ebenso, unter Berücksichtigung der jeweils höheren in den staatlichen und in den EU-Bestimmungen vorgesehenen Mindestanforderungen, der Lehrplan für die Spezialisierungskurse in Psychotherapie, die Kriterien für die Zulassung zu diesen Kursen und Bestimmungen über die Erlangung des Spezialisierungsdiploms festgelegt.3)
(2) Das Diplom, das an der im Sinne von Absatz 1 gegründeten Schule erlangt wird, berechtigt zur Eintragung in das Berufsverzeichnis, wenn die Eintragung Voraussetzung dafür ist, den Beruf auszuüben.
(3) Zur Durchführung der Lehrgänge laut Absatz 1 kann die Landesregierung entsprechende Abkommen mit italienischen Universitäten oder mit solchen von Staaten des deutschen Sprachraumes treffen, und zwar auch zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Anerkennung des in den genannten Lehrgängen absolvierten Studiums für ein weiteres Studium zur Erlangung eines Doktorates oder ähnlichen Hochschuldiploms.
(4) Für den Betrieb und die Führung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe ist die Landesregierung ermächtigt, mit einer geeigneten öffentlichen oder privaten Einrichtung eine Vereinbarung abzuschließen und dabei die finanziellen Beziehungen, die Art der Betriebsführung, die Verwaltungs- und buchhalterische Kontrolle derselben und alles Weitere festzulegen, was für einen reibungslosen Betrieb notwendig ist. Falls die ausgewählte Einrichtung nicht gewinnorientiert tätig ist, kann in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass die veranschlagte Ausgabe für das Bezugsjahr in vier gleichen Raten zugewiesen wird, die erste davon innerhalb des ersten Trimesters, während die verbleibenden Raten gemäß dem Kassenbedarf der Einrichtung, der vom jeweiligen Schatzamts- oder Kassadienst belegt werden muss, zugewiesen werden.4)
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe ein Institut für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zur Durchführung der mit dieser Sonderausbildung verbundenen Tätigkeiten zu errichten. 5)