(1)Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:
(2) In Anbetracht der Ziele des öffentlichen Interesses ist das Recht auf Zugang ein allgemeiner Grundsatz der Verwaltungstätigkeit zur Unterstützung der Beteiligung und zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und Transparenz.
(3) Das Recht auf Zugang kann gegenüber den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 geltend gemacht werden sowie, beschränkt auf deren Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, gegenüber den Konzessionären öffentlicher Dienste des Landes, den beteiligten Gesellschaften und den In-House-Gesellschaften des Landes und allen Rechtssubjekten laut Artikel 1/ter Absatz 2.
(4) Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise das Zugangsrecht auszuüben ist. 156)