(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge und Beihilfen an Personen, Körperschaften, Gesellschaften und Vereine für Untersuchungen, Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten im Sachbereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz sowie Maschinen-, Anlagen- und Gerätesicherheit zu gewähren.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einsendefrist für die Gesuche festgelegt.
(3) Die vom Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben werden ab dem Haushaltsjahr 1993 durch das jährliche Finanzgesetz oder durch eine gleichartige Gesetzesmaßnahme festgelegt.