(1) (2) (3) (4)21)
(5) Die Vergabe von Beiträgen, Zuschüssen und anderen finanziellen Vergünstigungen, einschließlich der kostenlosen Abtretung von Immobilien zur Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit, wird durch Landesgesetze zur Regelung der einzelnen Bereiche näher bestimmt, wobei auf jeden Fall die Finanzierung der Tätigkeiten und Initiativen gesichert sein muß, die Gegenstand der Vereinbarungen mit den ehrenamtlich tätigen Organisationen im Sinne von Artikel 7 sind.