(1) Den ehrenamtlich tätigen Organisationen, die im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 1. März 1983, Nr. 6, als geeignet anerkannt worden sind, wird ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, innerhalb der sie ihre Gründungsakte oder Satzungen an die Bestimmungen laut Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes anpassen müssen, um von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragen zu werden.
(2) Vereinbarungen, die im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. März 1983, Nr. 6, zwischen den ehrenamtlich tätigen Organisationen und den für die Dienste zuständigen öffentlichen Stellen getroffen wurden, dürfen nicht stillschweigend erneuert werden, wenn sie nicht dem Artikel 3 dieses Gesetzes entsprechen und die ehrenamtlich tätigen Organisationen nicht für die Anpassung der Statuten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gesorgt haben.
(3) Ehrenamtlich tätige Organisationen, die im entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind, bedürfen nicht der Ermächtigung laut Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist das Landesgesetz vom 1. März 1983, Nr. 6, aufgehoben.
(5) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes und beschränkt auf die laufende Legislaturperiode werden die Vertreter der ehrenamtlich tätigen Organisationen in der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 Absatz 3 und im Verwaltungsrat des Sonderfonds laut Artikel 10 Absatz 3, von den in Südtirol ehrenamtlich tätigen Organisationen, unabhängig von ihrer Eintragung im Landesverzeichnis, namhaft gemacht.
(6) Artikel 35 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, ersetzt durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Juli 1991, Nr. 19, sowie Artikel 11 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, sind aufgehoben.
(7) Die Voraussetzungen für die Gründung einer Organisation zur Förderung des Gemeinwesens sowie die Voraussetzungen, die notwendig sind, um als solche zu gelten, die Bestimmungen für die Führung des Landesverzeichnisses der einschlägigen Organisationen, die Modalitäten für die Eintragung in das Landesverzeichnis und die Streichung aus diesem, alles Weitere, das noch einer Regelung bedarf, werden in einer oder mehreren Durchführungsverordnungen festgelegt, welche innerhalb von 180 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verabschiedet werden.23)
(8) Zusammenschlüsse von Personen und anderen Rechtssubjekten, die im Sinne von Artikel 5 dieses Gesetzes die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen oder in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens beantragen, müssen über die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügen. 24)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.