Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juli 1992, Nr. 30.
(1) Solange die Gemeinden, Gemeindekonsortien und Bezirksgemeinschaften die Führung der Sozialdienste, die ihnen laut Artikel 10 des L.G. Nr. 13/1991 übertragen wurden, nicht reglementiert haben, werden die Aufgaben laut Artikel 1 Absatz 4 dieses Gesetzes von den Trägern der Hauspflegedienste laut L.G. vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ausgeübt.