(1) Die Landesregierung ist dazu ermächtigt, einen Hausnotrufdienst, in der Folge als Notrufdienst bezeichnet, einzurichten, um gebrechlichen oder anderweitig besonders hilfsbedürftigen Menschen den Aufenthalt zu Hause risikoärmer zu gestalten; es handelt sich um ein Dienstleistungssystem mit Notrufeinrichtungen, das folgendes umfaßt:
- a) die Einrichtung und den ununterbrochenen Betrieb einer oder mehrerer Notrufzentralen,
- b) den unentgeltlichen Verleih von Notrufsendern an die Benützer; diese Sender müssen so beschaffen sein, daß die Anrufer empfängerseitig identifiziert werden können.
(2) Die Landesregierung legt die näheren Bestimmungen über den Betrieb des Notrufdienstes und dessen Inanspruchnahme fest; dabei räumt sie Menschen, die wegen ihres hohen Alters oder aufgrund einer schweren Behinderung weitgehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind, den Vorrang ein. Der diesbezügliche Beschluß wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(3) Der Dienst kann von der Landesverwaltung entweder unmittelbar oder über Anstalten, Vereinigungen oder einschlägig tätige Unternehmen betrieben werden.
(4) Den Trägern der Hauspflegedienste im Rahmen des Sozialdienstes werden vom Land folgende Aufgaben übertragen:
- a) die Entscheidung über die Ansuchen um Zulassung zum Notrufdienst gemäß den in Absatz 2 erwähnten näheren Bestimmungen,
- b) die Übermittlung der Namen der zugelassenen Benützer an die jeweils zuständige Notrufzentrale und Überwachung des Betriebes und der Beanspruchung des Notrufdienstes,
- c) die Einhebung der Gebühren für die Beanspruchung des Notrufdienstes.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Benützer Gebühren zu Lasten derselben in Höhe von nicht mehr als 150.000 Lire pro Monat festlegen. Diese Nutzungsgebühr enthält auch die Anschlußgebühr.
(6) Die Ausgaben für die Errichtung und den Betrieb des Notrufdienstes gehen zu Lasten des Landes, jene für die Ausübung der Aufgaben laut Absatz 4 hingegen werden von den Trägern der Hauspflegedienste im Rahmen des Sozialdienstes unter Verwendung der Mittel getragen, die ihnen vom Land im Sinne von Artikel 29 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13, zugewiesen werden, sowie jener, die sie in Form von Nutzungsgebühren einnehmen.