(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen wird das Amt für Brandverhütung betraut, während die zuständigen Ämter des Assessorates für Umweltschutz mit der Aufsicht im Bereich des Umweltschutzes betraut sind. 14)
(2) Das Amt für Brandverhütung hat im Bereich des Brandschutzes, der Sicherheit und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen darüber hinaus folgende Aufgaben: 15)