(1) Das Land Südtirol fördert den Schutz der Rechte der Bürger als Verbraucher und Benutzer von Gütern und Dienstleistungen des individuellen oder gemeinschaftlichen Bedarfs im privaten und öffentlichen Bereich.
(2) Zu diesem Zweck beabsichtigt es, das bewußte Verbraucherverhalten der Bevölkerung zu stärken. Im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, der staatlichen Gesetzgebung und jener des Landes werden folgende Ziele verfolgt: