(1) Der Veranstalter oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter muß bei jeder Veranstaltung anwesend sein und darauf achten, daß dieses Gesetz, die entsprechende Durchführungsverordnung sowie allfällige aufgrund dieses Gesetzes erteilte Auflagen beachtet werden. Im besonderen hat er Personen, die das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zu verwehren,
(2) Der Veranstalter hat für die Bereitstellung eines angemessenen Ordnungs- und Rettungsdienstes Sorge zu tragen und einer Verschmutzung der Umwelt vorzubeugen.
(3) Anlagen, die mechanisch betrieben werden, und bewegliche Vorrichtungen wie Fahrzeuge, Schaukeln u. ä. werden wenigstens einmal jährlich durch einen dazu befugten Sachverständigen überprüft, wobei die geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten sind.