(1) Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet.
(2)Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:
(3) Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(4)Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Agentur für Bevölkerungsschutz oder der Landesabteilung Örtliche Körperschaften. 27)
(5)Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Ortsaugenscheinecn teil; der Antragsteller oder eine von diesem delegierte Person hat die Befugnis, bei den Sitzungen und Ortsaugenscheinen angehört zu werden. Die Ausübung bestimmter Funktionen kann die Kommission an einzelne Mitglieder delegieren. 28)
(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind. 29)