(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter sind verpflichtet, mindestens alle drei Jahre den vom Land organisierten Fortbildungskurs zu besuchen.
(2) Die Bergführer, die während der dreijährigen Gültigkeit der Eintragung im Berufsverzeichnis das Diplom eines Bergführerausbilders nach Besuch der entsprechenden Kurse der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder der Landesberufskammer der Bergführer erlangt haben, sind vom Besuch des Fortbildungskurses befreit. 19)
(3) Die Bergführeranwärter, die im betreffenden Zeitraum die Befähigungsprüfung als Bergführer bestehen, sind vom Besuch des Fortbildungskurses befreit.