Kundgemacht im A.Bl. vom 19. November 1991, Nr. 51.
(1) Im Falle der Beteiligung an der Akademie ist die Landesregierung befugt, außer dem statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag, aufgrund des jeweiligen Tätigkeitsprogrammes sowie nach Feststellung der Übereinstimmung desselben mit den in Artikel 1 vorgesehenen Zwecken jährlich Finanzmittel zur Unterstützung der Tätigkeit und zur Beteiligung an den Führungskosten zuzuwenden.
(2) Die Landesregierung ist befugt, der Akademie zu unentgeltlichem Gebrauch notwendige Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen oder entsprechende finanzielle Zuwendungen zu gewähren.
(3) Die Landesregierung ist befugt, die Geldmittel laut den Absätzen 1 und 2, je nach Erfordernissen der Führung der Akademie, einmalig oder in Raten zuzuweisen.