(1) Zur Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung fördert das Land die Untersuchungen, um das Ausmaß der Bedürfnisse und der Betreuungskapazitäten zu ermitteln und um die Ursachen der Bedürfnisse und der Ausgrenzung zu erkennen, wobei es auch die Mitarbeit von Universitäten oder anderen Forschungsinstituten und -anstalten, auch des Auslandes, in Anspruch nimmt.
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