(1) Die Gemeinden und Gemeindenkonsortien stellen für die Verwaltung der Sozialdienste die unbeweglichen und beweglichen Güter sowie die in ihrem Eigentum befindliche Ausstattung, die vorwiegend für die Sozialdienste bestimmt ist, zur Verfügung.
(2) Zu den Gütern gemäß Absatz 1 gehören jene der Gemeindefürsorgestellen, die gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 25. Februar 1982, Nr. 2, auf die Gemeinden übergegangen und gemäß Artikel 30 des Regionalgesetzes vom 26. August 1988, Nr. 20, für die Sozialdienste zweckgebunden sind.
(3) Die Güter der Konsortien von Gemeindefürsorgestellen gehen auf die Träger der Sozialdienste über, die mit der Verwaltung der übertragenen Sozialdienste betraut sind.82)
(4) Die im Eigentum des Landes befindlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, welche für die den Gemeinden übertragenen Sozialdienste bestimmt sind, werden den Trägern der übertragenen Sozialdienste zur Verfügung gestellt.83)