(1) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne Genehmigung oder Bewilligung errichtet oder betreibt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 10.000 und Euro 20.000 zu zahlen. 27)
(2) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne die vorgeschriebene Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betrieb nimmt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 1.000 und Euro 5.000 zu zahlen. 28)
(3) Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Bauarbeiten durchführt oder die Maßnahmen laut Artikel 5 Absätze 2 und 7 und Artikel 7 Absatz 2 trifft, hat eine Geldbuße zwischen Euro 2.000 und Euro 20.000 zu zahlen. 29)
(4) Wer die Meldung laut Artikel 7 nicht macht, hat eine Geldbuße zwischen Euro 2.000 und Euro 10.000 zu zahlen. 30)