(1) Die Schulbibliothek bietet als Informationszentrum der Schule einen Dienst zur Benützung des Bestandes an Büchern für Lehrer und Schüler sowie an audiovisuellen Medien und Geräten der Schule. Klassenbibliotheken werden nicht durch dieses Gesetz geregelt; folglich besteht für diese auch kein Anspruch auf Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Leiter der Schulbibliothek und seine Mitarbeiter werden vom Lehrerkollegium namhaft gemacht und vom Schulrat des Sprengels oder der Anstalt für jeweils drei Jahre ernannt.
(3) Der Bibliotheksleiter nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die in Artikel 24 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, vorgesehen sind, nicht in die Zuständigkeit der Mitbestimmungsgremien der Schule fallen und mit den Rechtsvorschriften über die dienstrechtliche Stellung der Direktoren und Lehrer der öffentlichen Schulen vereinbar sind. Der Bibliotheksleiter hat nach den Richtlinien des Sprengel- oder Anstaltsschulrates zudem die Aufgabe, Lehrer und Schüler in die Benützung der Bibliothek einzuführen und dafür zu sorgen, daß die Bibliothek auch für didaktische Zwecke besser genutzt wird.
(4) Die Landesräte für Unterricht bestimmen nach Einholen eines Gutachtens des Hauptschulamtsleiters oder der zuständigen Schulamtsleiter die Schulen, in denen die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für den Einsatz von überzähligen Lehrern gegeben sind, die mit Aufgaben im Rahmen des Bibliotheksdienstes betraut werden können. Diese Lehrer üben - sofern sie nicht gemäß Absatz 2 selbst zu Bibliotheksleitern ernannt worden sind - ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bibliotheksleiters aus.
(5) Auf Antrag des Direktors der jeweiligen Schule kann die Landesregierung für die Schulbibliothek den Einsatz von unterrichtendem Personal bewilligen, das in Artikel 113 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Mai 1974, Nr. 417, angeführt ist.