(1) Die Ausgaben für die Durchführung des vorliegenden Gesetzes werden für das Jahr 1989 mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme und für die nachfolgenden Jahre mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.