(1) Die Öffnungszeiten der öffentlichen Betriebe, die auf Grund der spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Kategorien differenziert werden können, werden mit Durchführungsbestimmung geregelt; die Betreiber können innerhalb der dort angegebenen Grenzen die Öffnungszeiten wählen. Die Durchführungsbestimmung kann die Öffnungszeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus besonderen Erfordernissen zum Schutze der Gesundheit, der Landschaft und des kulturellen Erbes, auch in Hinblick auf die Probleme in Zusammenhang mit der Verabreichung von Alkohol, beschränken.
(2) Die Betreiber müssen die gewählte Öffnungszeit einhalten. Während der Sperrzeiten bleiben die Betriebräume geschlossen. Nach der Sperrzeit können keine Speisen und Getränke mehr verabreicht werden, außer an Gäste, die im Beherbergungsbetrieb untergebracht sind. 45)