(1) Beim Sanitätsbetrieb Bozen ist die überörtliche Ärztekommission für die Feststellung der Fahrtauglichkeit errichtet. Sie ist für ganz Südtirol zuständig und wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes Bozen ernannt. Sie ist zusammengesetzt aus dem sanitären Leiter - Direktor des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes Bozen oder einem von diesem bevollmächtigten Arzt für Rechtsmedizin, der den Vorsitz führt, und zwei weiteren Ärzten, die mit gerichtsmedizinischen Aufgaben, mit Aufgaben der öffentlichen Hygiene und Gesundheit, der Arbeitsmedizin oder der Sportmedizin betraut sind, oder aus Fachärzten für am häufigsten vorkommende, Invalidität verursachende Krankheiten.
(2) Für jedes Kommissionsmitglied sind für den Fall etwaiger Abwesenheit oder Verhinderung ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu ernennen.
(3) Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der drei Sprachgruppen entsprechen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht.
(4) Bei Entscheidungen, die Versehrte und körperlich behinderte Menschen gemäß Artikel 119 Absatz 4 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, betreffen, wird die Kommission durch einen den Rehabilitationsdiensten angehörenden Arzt oder einen Facharzt der Rehabilitation und durch einen Ingenieur, der dem Berufsprofil eines technischen Experten beim Kraftfahrzeugamt oder beim Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen der Autonomen Provinz Bozen angehört, ergänzt.
(5) Der Betroffene kann, auf Antrag, zusätzlich einen Arzt seiner Wahl beiziehen.3)