Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 1988, Nr. 36.
(1) Für die Kindergarteninspektoren ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 die neunte Funktionsebene errichtet.
(2) Das mit der neunten Funktionsebene verbundene Anfangs-Jahresbruttogehalt entspricht dem für das staatliche Personal der Ministerien in der entsprechenden Funktionsebene geltenden und wird den jeweiligen Änderungen angepaßt. Auch die Förderungszulage steht in der entsprechenden Höhe zu.
(3) Alle bisher in der achten Funktionsebene eingestuften Kindergarteninspektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 in die neunte Funktionsebene eingestuft.