Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1986, Nr. 4.
(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 5 Absatz 13 muß innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Bis zu deren Erlaß haben die Bürgermeister die behördlichen Erlaubnisse für den Einzelhandel für jene Warentabellen zu erteilen, die die Waren umfassen, die vom Betrieb hauptsächlich erzeugt werden.